3. April 2007 / 8. April 2013
 
    Hinterlegung von Spielregelwerken zur Beweissicherung
 

    Urheberrecht an einem Spiel hat man mit Vollendung des Werkes (Prototyp und niedergeschriebene Spielanleitung). Man braucht sein Werk nirgendwo anzumelden. Im Konfliktfall kann es jedoch wichtig sein, den Zeitpunkt zu dokumentieren.

    Persönlich messe ich dem nicht allzu große Bedeutung bei. Kommt es doch bei unveröffentlichten Spielen vor allem darauf an, überhaupt erstmal Begehrlichkeiten zu wecken. Aber völlig naiv sollte man auch nicht sein.


    Keine Schutzwirkung hat:

    • Das Einschreiben an die eigene Anschrift. Denn die Post dokumentiert nicht, ob der Umschlag beim Versand verschlossen war.
    • Die Veröffentlichung einer zusammenfassenden Beschreibung des Spiels in einer Zeitschrift. Es muss schon die konkrete Spielanleitung dokumentiert werden.


    Eine geringe Schutzwirkung hat (für mich selbst ausreichend):

    • Die Präsentation des Spiels auf einem Spieleautorentreffen (inklusive Spielregelwerk)
    • Die Teilnahme an einem Autorenwettbewerb
    • Die Übersendung der Spielanleitung an einen oder mehrere Freunde

    Jedoch sollte man bedenken: Hierbei handelt es sich im Streitfall um Zeugenaussagen. Man hat keinen Einfluss darauf, ob das Spiel auch nach Jahren noch dokumentiert ist. Unterlagen können verloren gehen; auch die Gegenseite kann Zeugen vorbringen; zudem können Freunde zu Feinden werden, sterben oder es einfach an der erforderlichen Sorgfalt mangeln lassen: ein Feuer, eine unbeaufsichtigte Katze ...


    Eine hohe Schutzwirkung:

    Wer auf Nummer sicher gehen will, hinterlegt das Spiel bei einer geeigneten Stelle. Folgende Möglichkeiten haben sicherlich Vor- und Nachteile, auf die ich hier nicht im Detail eingehen möchte (Preis, Schutzdauer, Beweiskraft)


     

    Priormat und Notatus führe ich an, weil sie spezielle Angebote für Spieleautoren haben. Es lohnt sich die verlinkten Seiten auch nur zwecks Information zu besuchen.

 
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